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Allgemeine Geschäftsbedingungen

    ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leis 

    (1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebot des Verkäufers erfolgen ausschließlich  aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen  Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart  werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese  Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis  auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 

    (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der  Verkäufer sie schriftlich bestätigt. 

    • 2 Angebot und Vertragsschluss 

    (1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklä rungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftli chen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergän zungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 

    (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind  nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

    • 3 Preise 

    (1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise  zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und  Leistungen werden gesondert berechnet. 

    (2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder sonstigem Standort des Liefergegenstandes zuzüglich eventueller Verpackungs- und Verla dekosten sowie Transportversicherungsprämien. 

    • 4 Liefer- und Leistungszeit 

    (1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden  können, bedürfen der Schriftform. 

    (2) Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit der Absen dung der Auftragsbestätigung, durch den Verkäufer. Der Fristlauf beginnt jedoch  nicht, bevor dem Verkäufer die eventuell von ihm einzuholende behördliche Ge nehmigung und Freigaben beigebracht, sowie die vereinbarte Anzahlung geleistet  hat (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verkäufer). 

    (3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das  Lager des Verkäufers bzw. den sonstigen Standort verlassen hat oder die Ver sandbereitschaft mitgeteilt wurde. 

    (4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestel lers voraus. 

    (5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von  Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmög lich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche An ordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unter lieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen  und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung  bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen An laufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder  teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

    (6) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach ange messener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils  vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzan sprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur beru fen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 

    (7) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und  Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf  eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Ver zugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswerts der vom Ver zug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche  sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahr lässigkeit des Verkäufers. 

    (8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. § 5 Gefahrenübergang 

    (1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport  ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager  des Verkäufers oder den bisherigen Standort verlassen hat. 

    (2) Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die  Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt  auch, wenn sich der Versand infolge von Umständen verzögert, die der Käufer zu  vertreten hat. 

    • 6 Gewährleistung 

    (1) Gebrauchte Liefergegenstände werden, soweit die Parteien nichts abweichendes vereinbart haben, grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ver kauft, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts abweichendes ergibt. (2) Soweit dem Liefergegenstand ein vom Verkäufer gefertigter Zustandsbericht  beigefügt ist, stellen die darin gemachten Angaben eine dem Alter des Lieferge genstandes entsprechende Beschreibung seines Zustands dar. Auch bei positiver  Beurteilung muss der Käufer mit einem dem Alter entsprechenden Abnutzung und  Beeinträchtigung der Funktionen des Kaufgegenstandes rechnen. Die Angaben im  Zustandsbericht sind keine zugesicherten Eigenschaften. Der Verkäufer übernimmt  deshalb im Rahmen der Gewährleistung über die nachstehenden Verpflichtungen  hinaus keine weitere Haftung. Weicht der Zustand des Liefergegenstandes im  Zeitpunkt der Übergabe von den Angaben im Zustandsbericht ab, kann der Käufer  die Herstellung des angegebenen Zustandes (Nachbesserung) ohne Berechnung  der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten verlangen. Der Käufer  muss dem Verkäufer negative Abweichungen des Zustandes des Liefergegen standes vom Zustandsbericht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Ta gen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen und ihm Gelegen heit zur Nachbesserung geben. Der Nachweis, dass die Angaben im Zustandsbe richt für den Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes nicht zutrafen, obliegt dem Käufer. Der Anspruch auf Nachbesserung verjährt drei Monate nach Überga be des Kaufgegenstandes. Wäre die Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen  Kosten verbunden, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann  vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist,  verweigert wird oder nicht binnen angemessener Frist erfolgt. Im Übrigen verbleibt  es beim Ausschluss der Gewährleistung. 

    • 7 Rücktrittsrecht des Käufers 

    (1) Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte  Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gibt bei Un vermögen des Verkäufers. 

    (2) Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 dieser Bedingungen vor und gewährt der  Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der  

    tung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rück tritt berechtigt. 

    (3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs durch Verschulden des  Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 

    • 8 Eigentumsvorbehalt 

    (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen  aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten ge währt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die  Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 

    (2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung und Umbildung erfolgt  stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt  das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt verein bart, dass das (Mit-)Eigentum des Verkäufers an der einheitlichen Sache wertan teilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das  (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit- )Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 

    (3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsver kehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung  oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder ei nem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der  Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforde rungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem  Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den  Verkäufer abgetretene Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen ein zuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käu 

    fer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. (4) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des  Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.  

    (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist  der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenen falls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.  In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäu fer liegt, soweit nicht der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird oder das Verbraucher kreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. 

    • 9 Zahlung 

    (1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers unverzüglich  nach Eingang beim Käufer, spätestens nach Meldung der Versandbereitschaft des  Liefergegenstandes ohne Abzug zahlbar. 

    (2) Ist die Rechnung zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft nicht  bezahlt (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verkäufer), so ist der Verkäufer  zum Rücktritt berechtigt. 

    (3) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers  Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer  über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen  entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kos ten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

    (4) Eine Zahlung gilt erst dann als Erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag  verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der  Scheck endgültig und vorbehaltlos eingelöst wird.  

    (5) Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung  des Verkäufers. Sämtliche Spesen und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.  Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen. Bis der  letzte Wechsel eingelöst ist. 

    (6) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden  Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem deutschen Zentralbankdiskont,  mindestens jedoch 11 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. 

    (7) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des  Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zah lungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die  die Kreditwürdigkeit des Käufers in Fragen stellen, so ist der Verkäufer berechtigt,  die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.  Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Si cherheitsleistungen zu verlangen. 

    (8) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn  Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,  wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.  Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüche aus  demselben Vertragsverhältnis berechtigt. 

    (9) Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer unmittelbar zu leisten. Soweit Zahlungen an Vertreter oder Beauftragte des Verkäufers erfolgen, haben diese nur  schuldbefreiende Wirkung, wenn eine schriftliche Inkassovollmacht des Verkäufers  oder die vom Verkäufer ausgestellt Quittung vorgelegt wird. 

    • 10 Haftungsbeschränkung 

    (1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden,  bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Ver käufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlos sen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handel vorliegt. Dies gilt auch  für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als  der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn,  die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von  solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsabschluss  vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

    • 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort, Teilnichtigkeit (1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen  Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die An wendbarkeit des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. (2) Soweit der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Vollkauf mann i. S. des deutschen Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen  Rechts oder öffentliche-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Verkäufers  ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrags verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 

    (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung  im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier von die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht be rührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirt schaftlichen angestrebten Zweck am nächsten kommen. 

    GEMATEC GmbH