Allgemeine Geschäftsbedingungen
ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leis
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebot des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
- 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklä rungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftli chen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergän zungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- 3 Preise
(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder sonstigem Standort des Liefergegenstandes zuzüglich eventueller Verpackungs- und Verla dekosten sowie Transportversicherungsprämien.
- 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit der Absen dung der Auftragsbestätigung, durch den Verkäufer. Der Fristlauf beginnt jedoch nicht, bevor dem Verkäufer die eventuell von ihm einzuholende behördliche Ge nehmigung und Freigaben beigebracht, sowie die vereinbarte Anzahlung geleistet hat (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verkäufer).
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers bzw. den sonstigen Standort verlassen hat oder die Ver sandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestel lers voraus.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmög lich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche An ordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unter lieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen An laufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach ange messener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzan sprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur beru fen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(7) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Ver zugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswerts der vom Ver zug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahr lässigkeit des Verkäufers.
(8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. § 5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers oder den bisherigen Standort verlassen hat.
(2) Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn sich der Versand infolge von Umständen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat.
- 6 Gewährleistung
(1) Gebrauchte Liefergegenstände werden, soweit die Parteien nichts abweichendes vereinbart haben, grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ver kauft, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts abweichendes ergibt. (2) Soweit dem Liefergegenstand ein vom Verkäufer gefertigter Zustandsbericht beigefügt ist, stellen die darin gemachten Angaben eine dem Alter des Lieferge genstandes entsprechende Beschreibung seines Zustands dar. Auch bei positiver Beurteilung muss der Käufer mit einem dem Alter entsprechenden Abnutzung und Beeinträchtigung der Funktionen des Kaufgegenstandes rechnen. Die Angaben im Zustandsbericht sind keine zugesicherten Eigenschaften. Der Verkäufer übernimmt deshalb im Rahmen der Gewährleistung über die nachstehenden Verpflichtungen hinaus keine weitere Haftung. Weicht der Zustand des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe von den Angaben im Zustandsbericht ab, kann der Käufer die Herstellung des angegebenen Zustandes (Nachbesserung) ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten verlangen. Der Käufer muss dem Verkäufer negative Abweichungen des Zustandes des Liefergegen standes vom Zustandsbericht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Ta gen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen und ihm Gelegen heit zur Nachbesserung geben. Der Nachweis, dass die Angaben im Zustandsbe richt für den Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes nicht zutrafen, obliegt dem Käufer. Der Anspruch auf Nachbesserung verjährt drei Monate nach Überga be des Kaufgegenstandes. Wäre die Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist, verweigert wird oder nicht binnen angemessener Frist erfolgt. Im Übrigen verbleibt es beim Ausschluss der Gewährleistung.
- 7 Rücktrittsrecht des Käufers
(1) Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gibt bei Un vermögen des Verkäufers.
(2) Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 dieser Bedingungen vor und gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der
tung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rück tritt berechtigt.
(3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
- 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten ge währt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung und Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt verein bart, dass das (Mit-)Eigentum des Verkäufers an der einheitlichen Sache wertan teilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit- )Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsver kehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder ei nem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforde rungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen ein zuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käu
fer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. (4) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenen falls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäu fer liegt, soweit nicht der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird oder das Verbraucher kreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
- 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers unverzüglich nach Eingang beim Käufer, spätestens nach Meldung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes ohne Abzug zahlbar.
(2) Ist die Rechnung zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft nicht bezahlt (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verkäufer), so ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kos ten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als Erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig und vorbehaltlos eingelöst wird.
(5) Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Sämtliche Spesen und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen. Bis der letzte Wechsel eingelöst ist.
(6) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem deutschen Zentralbankdiskont, mindestens jedoch 11 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
(7) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zah lungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Fragen stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Si cherheitsleistungen zu verlangen.
(8) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer unmittelbar zu leisten. Soweit Zahlungen an Vertreter oder Beauftragte des Verkäufers erfolgen, haben diese nur schuldbefreiende Wirkung, wenn eine schriftliche Inkassovollmacht des Verkäufers oder die vom Verkäufer ausgestellt Quittung vorgelegt wird.
- 10 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden, bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Ver käufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlos sen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handel vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort, Teilnichtigkeit (1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die An wendbarkeit des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. (2) Soweit der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Vollkauf mann i. S. des deutschen Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrags verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier von die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht be rührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirt schaftlichen angestrebten Zweck am nächsten kommen.
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